China Neue Revision des Gesellschaftsgesetzes
 

Die 18. Tagung des Ständigen Ausschusses des 10. Nationalen Volkskongresses (NVK) hat 27. Oktober 2005 Revisionen des Gesellschaftsgesetzes,  des Wertpapiergesetzes und des Einkommensteuergesetzes sowie die Immunitätsregelung für ausländische Zentralbanken verabschiedet.

Nach dem neuen Gesellschaftsgesetz darf jetzt eine Person ein Einzelunternehmen mit beschränkter Haftung gründen. Ein Unternehmer muss einmalig ein minimales Eintragskapital im Wert von 100.000 Yuan (10.202,4 Euro) bezahlen. Eine Person kann nur ein Einzelunternehmen einrichten und dieses Unternehmen darf keine neue Firma gründen. Wenn der Unternehmer nicht beweisen kann, dass sein Eigentum unabhängig von Reichtum seines Unternehmens ist, muss er für alle Schulden unbeschränkte Haftung tragen.

Das Eintragskapital für GmbHs und Aktiengesellschaften wird auch gesenkt. Davon sinkt das der Aktiengesellschaften von 10 Millionen Yuan (1,02 Millionen Euro) auf 5 Millionen Yuan (510.121 Euro).

Im Prinzip soll die GmbH einen Aufsichtsrat mit mindestens drei Mitgliedern gründen, aber kleinere Firmen dürfen statt Aufsichtsrat nur Aufsichtspersonal haben.

Außerdem wird das Vorstandssystem vollendet und das Recht des Vorstandsvorsitzenden beschränkt.

Die vier Gesetze werden am 1. Januar 2006 in die Kraft treten.